Gemäß Anlage 1 Pkt. 2 Abs. 10 der 2. Tierhaltungsverordnung sind Katzen mit Zugang ins Freie von einem Tierarzt
kastrieren zu lassen. Dies gilt auch für Katzen und Kater, die auf einem Bauernhof gehalten werden. Einzige
Ausnahme sind nur Tiere, die zur kontrollierten Zucht verwendet werden, sie unterliegen nicht der Kastrationspflicht.
Wer die Kastrationspflicht nicht einhält, riskiert Geldstrafen bis € 3.750, im Wiederholungsfall bis € 7.500.