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KASTRATIONSPFLICHT FÜR ALLE FREIGÄNGERKATZEN

Gemäß Anlage 1 Pkt. 2 Abs. 10 der 2. Tierhaltungsverordnung sind Katzen mit Zugang ins Freie von einem Tierarzt 

kastrieren zu lassen. Dies gilt auch für Katzen und Kater, die auf einem Bauernhof gehalten werden. Einzige 

Ausnahme sind nur Tiere, die zur kontrollierten Zucht verwendet werden, sie unterliegen nicht der Kastrationspflicht. 

Wer die Kastrationspflicht nicht einhält, riskiert Geldstrafen bis € 3.750, im Wiederholungsfall bis € 7.500. 

10.04.2025