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Wolf - Was haben Jägerinnen und Jäger zu beachten?

Wolf - Was haben Jägerinnen und Jäger zu beachten?

©lk NÖ und Land NÖ

Was hat eine Jägerin oder ein Jäger mit Meldungen von Wolfsichtungen zu tun? 

Meldungen von Wolfsichtungen (eigene oder aus der Bevölkerung) sind an die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten des jeweiligen Jagdgebietes weiterzuleiten. Die oder der Jagdausübungsberechtigte sammelt die Meldungen, prüft laufend, ob die Voraussetzungen für eine Vergrämung (Warn- oder Schreckschuss) oder eine Entnahme vorliegen, und koordiniert das Vorgehen, wenn die Voraussetzungen für solch eine Maßnahme vorliegen. 

Sind Meldungen von Wolfsichtungen vage formuliert, unstimmig oder bloßes Hörensagen, wird der oder dem Jagdausübungsberechtigten empfohlen, Rücksprache mit der Meldungslegerin oder dem Meldungsleger zu halten und diese entsprechend zu dokumentieren. 

Wann darf eine Jägerin oder ein Jäger einen Wolf vergrämen oder entnehmen? 

Vergrämungen und Entnahmen von Wölfen sind bei Vorliegen eines unerwünschten oder problematischen Wolf-Verhaltens nach den Regelungen der NÖ Wolfs-Verordnungen erlaubt. 

Taucht ein Wolf mehr als zweimal binnen einer Woche tagsüber in einer Siedlung oder bei bewohntem Gebäude auf, ist eine Entnahme gerechtfertigt. 

Vergrämungen oder Entnahmen sollten dann erfolgen, wenn die Jägerin oder der Jäger aufgrund einer guten Dokumentation (Wolfsichtungen, Risse) davon ausgehen kann, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. 

Bei Fragen wenden Sie sich an den NÖ Landesjagdverband. 

Was hat eine Jägerin oder ein Jäger nach einer Vergrämung oder Entnahme eines Wolfes zu beachten? 

Nach jeder Vergrämung oder Entnahme hat 

• unverzüglich eine Information an die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebietes und 

• binnen 24 Stunden eine Meldung an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft oder den örtlich zuständigen Magistrat zu erfolgen.

29.11.2023